Sein eigener Chef sein

Hand aufs Herz! Wie oft haben Sie bereits darüber nachgedacht, sich selbständig zu machen, eine Idee zu verwirklichen, oder ganz einfach, ihr eigener Chef zu sein? – und wie oft haben Sie es dann doch nicht angepackt?

Begleitet vom Zweifel, ob Geschäftsideen gut ankommen, oder ob das eigene Durchhaltevermögen auch wirklich ausreicht, verfliessen manche dieser Ideen so schnell, wie sie gekommen sind. Insbesondere lähmend ist oftmals auch der Gedanke an die Komplexität, welche die Selbständigkeit mit sich bringen kann. Ganz zu schweigen auch von den unermesslichen finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Hürden, die einem die Suppe schon beim Kochen verderben. Dennoch wurden im Jahr 2016 über 41´000 Neugründungen registriert. Dies ist weit mehr als im Vorjahr. Ist die Errungenschaft der Selbständigkeit tatsächlich ein Buch mit tausend Siegeln? Die Antwort ist nein. Mit den folgenden Instrumenten und Informationen machen wir Sie fit für den Aufbruch in die Selbständigkeit!

Der Businessplan

Einen Businessplan zu erstellen, ist anspruchsvoll und aufwendig, das stimmt. Wer aber davor zurückschreckt, sollte sein Projekt vielleicht besser gleich begraben. Denn erstens ist dies bereits ein starkes Indiz dafür, dass die nötige Einsatzbereitschaft und der Durchhaltewille für eine erfolgreiche Unternehmensgründung fehlen. Zweitens ist ein Businessplan unabdingbar, wenn man externe Investoren oder Kapitalgeber sucht. Auch wer kein Fremdkapital benötigt, sollte dringend einen Businessplan (auch genannt Unternehmensplan) ausarbeiten.

Das zwingt einen dazu, sich intensiv mit dem künftigen Unternehmen auseinanderzusetzen, seine Idee nochmals auf den Prüfstand zu stellen, die geplante Finanzierung erneut durchzurechnen und alle möglichen Szenarien für die Zukunft durchzuspielen. Ausserdem wird ein Unternehmensgründer so auch davor geschützt, in der Anfangseuphorie wichtige Aspekte zu vergessen. Dies wiederum minimiert das Risiko, kapitale Fehler zu begehen. Dies natürlich nur, wenn der Businessplan die wichtigsten Elemente enthält.

“Aber selbst die Gründung eines Kleinunternehmens muss sorgfältig geplant werden. Entscheidend an der Idee ist das Alleinstellungsmerkmal. .”


Die Geschäftsidee

Das entscheidende Fundament ist die Geschäftsidee selbst. Viele überstürzen den Schritt in die Selbständigkeit aus Angst vor Arbeitslosigkeit. Aber selbst die Gründung eines Kleinunternehmens muss sorgfältig geplant werden. Entscheidend an der Idee ist das Alleinstellungsmerkmal. Wer sich selbstständig machen will, soll seine Idee zuerst Freunden und Kollegen erläutern. Erst wenn es keine Rückfragen mehr gibt, hat sie Papierform.


Der Gründer

Banken oder Geldgeber wollen aus dem Businessplan herauslesen, welche Qualifikation der Gründer hat, welchen Einblick in die Branche und wie er sich eventuell fehlendes Know-how beschafft. Es ist ratsam, sich an dieser Stelle auch mit den psychischen Belastungen einer Gründung auseinanderzusetzen. Wer dauerhaft als Selbstständiger bestehen will, braucht eine entsprechende Persönlichkeit – und muss überzeugend darlegen können, dass er sie hat.


Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Gedanklich wird aus einem Ladenlokal schnell ein Seminarraum. Aber sind dann die baulichen Vorgaben erfüllt? Sind auch standesrechtlich alle Voraussetzungen erfüllt, um die Dienstleistung überhaupt anbieten zu dürfen? Viele Gründer lassen in der Anfangsphase rechtliche Fragen vollkommen ausser Acht. Stellt sich dann aber heraus, dass Nachrüstungen fünfstellige Investitionen erfordern. Schon aus dem Businessplan sollte daher klar hervorgehen, dass der Gründer alle Rahmenbedingungen kennt und hinterfragt hat.


Der Kundennutzen

Auch der Kundennutzen ist ein unterschätzter Aspekt. Ein Businessplan muss immer die Sicht des Kunden darstellen, nicht die Sicht des Gründers: Warum gibt es das Produkt/die Dienstleistung bislang noch nicht? Warum kommt der Kunde bislang auch ohne klar?


Marketing und Vertrieb

Damit das Unternehmen am Markt bestehen kann, müssen die potentiellen Kunden von der neuen Geschäftsidee erfahren. Detailliert sollte aufzeigt werden, wo der Markt ist, wer überhaupt die Zielgruppe ist und wie sie erschlossen werden soll. Geht es um ein Produkt, das für jeden interessant ist und von dem also auch jeder erfahren sollte? Oder handelt es sich um ein Nischenprodukt, wie etwa eine Maschine zur Anfertigung spezieller Werkzeuge? Davon hängt ab, wie Marketing und Vertrieb aufgebaut werden.


Die Finanzen und der Unternehmerlohn

Man muss exakt erklären können, welche Investitionen notwendig sind und woher die Gelder dafür kommen. Ausserdem sollte der Gründer darlegen können, wie der Geldfluss aussieht. Darum beinhaltet der Businessplan auch einen Plan, der auflistet, wann mit den ersten Erträgen zu rechnen ist und wie das Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt finanziert wird. Dieser Liquiditäts- und Rentabilitätsplan ist der wichtigste Teil des Businessplans – und kommt häufig viel zu kurz. Besonders den Punkt Unternehmerlohn vergessen viele Gründer. Dabei ist dieser Aspekt von elementarer Bedeutung – und das keineswegs nur im Hinblick auf den eigenen Lebensunterhalt.

“Besonders, wer bei hohen Investitionen Fremdkapital benötigt, muss im Businessplan darlegen, dass es auch in zehn Jahren noch einen Markt gibt. ”


Die Zukunftsaussichten

Welche Aussichten gibt es für die Geschäftsidee in der Zukunft? Besonders, wer bei hohen Investitionen Fremdkapital benötigt, muss im Businessplan darlegen, dass es auch in zehn Jahren noch einen Markt gibt. Nur dann ist die Geschäftsidee für Investoren interessant. Jedoch sollte man auch die Risiken aufzeigen. Es muss erkennbar werden, dass sich ein Gründer mit allen negativen Aspekten auseinandergesetzt hat.


Sozialversicherungen

Arbeitslosenversicherung
Verliert eine arbeitnehmende Person ihre Stelle, dann besteht in der Regel während einer gewissen Zeit Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (ALV). Gründerinnen und Gründer einer Personengesellschaft und Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer haben hingegen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen, weil sie als Selbständigerwerbende gelten. Alle AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen ALV-Beiträge einzahlen. Die Arbeitgebenden liefern die ALV-Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen an ihre Ausgleichskasse ab.

Unfallversicherung
Die Unfallversicherung (UV) ist für alle Angestellten, bzw. Unselbstständig-erwerbenden obligatorisch. Die Prämie wird vom Arbeitgebenden bezahlt. Er kann die Prämie für Nichtbetriebsunfälle auf die Arbeitnehmenden überwälzen. Die UV bezahlt die Kosten für die Behandlung von Unfallfolgen sowie Berufskrankheiten. Gründerinnen und Gründer einer Personengesellschaft müssen sich selber privat gegen Unfall versichern.

Krankenversicherung
Die Krankenversicherung (KV) ist in der Schweiz für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten eine individuelle Prämienverbilligung. Versicherungspflichtige Personen haben sich bei einem anerkannten Krankenversicherer zu versichern. Selbständig Erwerbstätige müssen unbedingt darauf achten, dass bei der Krankenversicherung die Unfalldeckung eingeschlossen wird. Für die Folgen von Krankheit und Unfall ist zusätzlich eine Erwerbsausfallversicherung abzuschliessen. Für Selbständige mit Versorgerpflichten sollte sinnvollerweise eine genügend grosse Todesfallrisikoversicherung (privat und geschäftlich) abgeschlossen werden.  

Familienzulagen
Familienzulagen sollen die finanzielle Mehrbelastung durch Kinder teilweise ausgleichen. Selbständigerwerbende beantragen Familienzulagen bei ihrer Familienausgleichskasse.

Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf vierzehn Wochen Mutterschaftsurlaub. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie achtzig Prozent des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens CHF 196.00 pro Tag. Die Mittel für die Mutterschaftsentschädigung stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).

Erwerbsausfallentschädigung
Wer Dienst leistet in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst oder im Zivildienst, hat Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung – den Erwerbsersatz. Die Erwerbsersatzordnung (EO) basiert auf dem Solidaritätsprinzip. Wer in der AHV obligatorisch versichert ist, bezahlt zusätzlich auch EO-Beiträge.

Militärversicherung
Wem während einer Dienstzeit ein Unfall widerfährt, wird von der Militärversicherung MV entschädigt. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bundesbudget.

Steuern

Besteuerung von Kapitalgesellschaften
Bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens stehen Überlegungen zu Risiken und Steuern im Vordergrund. Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind juristische Personen und werden getrennt von ihren Inhabern besteuert. Kapitalgesellschaften werden als Unternehmen besteuert, Aktionäre und Gesellschafter entrichten Steuern als Privatpersonen. Der Gewinn wird bereits im Unternehmen besteuert. Wenn Unternehmen ihre Gewinne oder einen Teil davon als Dividende an die Aktionäre oder Gesellschafter ausschütten, zählen sie als Einkommen dieser natürlichen Personen und sind einkommenssteuerpflichtig.

Entschärfung der Doppelbesteuerung
Bei AG und GmbH ist die Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Mitteln klarer als bei Personengesellschaften. Diese Trennung führt aber zu einer unerwünschten Doppelbesteuerung. Um diesen Effekt zu entschärften, werden Dividenden zu einem reduzierten Satz besteuert. Einige Kantone wenden schon länger reduzierte Sätze an, welche auf Bundesebene mit der Unternehmenssteuerreform II gesetzlich verankert wurden. Von der reduzierten Dividendenbesteuerung profitieren allerdings nur Aktionäre und Gesellschafter mit einer qualifizierten Beteiligung. Als qualifizierte Beteiligung gilt ein Anteil von mindestens 10 Prozent an einem Unternehmen. Die Reduktion ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Zusätzliche Steuern auf dem Eigenkapital Die Doppelbesteuerung betrifft nicht nur Gewinne und Dividenden. Eine Kapitalgesellschaft bezahlt nämlich auch Kapitalsteuern auf dem Eigenkapital. Hier liegt eine doppelte Besteuerung vor, weil der Aktionäre oder Gesellschafter ihren Anteil am Unternehmen als Vermögen deklarieren müssen und darauf Vermögenssteuern bezahlen. Die Doppelbesteuerung des Kapitals/Vermögens fällt aber in der Regel deutlich weniger ins Gewicht als die doppelte Besteuerung von Gewinnen und Dividenden. Zudem kennt der Bund keine Kapitalsteuer, und einige Kantone rechnen sie bei der Gewinnsteuer an. Die Steuerbehörde legt den Aktienwert fest, der als Vermögen zu versteuern ist. Sie bewertet die Aktien nach der sogenannten Praktiker-Methode (siehe «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert» der Eidgenössischen Steuerverwaltung).

Steuerfreie Kapitalgewinne
Der Verkauf einer Kapitalgesellschaft mit einer Geschäftstätigkeit ist steuertechnisch betrachtet unkompliziert. Resultiert ein Gewinn, ist er in der Regel steuerfrei, denn die Verkäufer müssen den Erlös aus dem Verkauf von Aktien oder von Anteilen am Stammkapital einer GmbH nicht versteuern.

Tipps für Steueroptimierung

Dividenden und Lohnbezug im Vergleich
Diese Frage brennt wohl allen Unternehmen unter den Nägeln. Wie kann man den Gewinn des Unternehmens möglichst steuergünstig ins Privatvermögen überführen? Die Gewinne im Unternehmen auflaufen zu lassen ist langfristig keine Lösung.

Grundsätzlich gibt es zwei Varianten für den Bezug:

Die Gewinne werden als Lohn ausbezahlt und so ins Privatvermögen überführt oder als Dividenden ausgeschüttet.

Lohnbezug

Die Auszahlung eines höheren Lohns reduziert den Gewinn des Unternehmens, und die Gewinnsteuern fallen tiefer aus. Auf dem Lohn müssen allerdings Beiträge an die Sozialversicherung geleistet werden. Dieses Vorgehen erhöht die private Steuerlast, weil der gesamte Lohn als Einkommen versteuert werden muss. Auch der Spielraum beim Lohn des Inhabers ist nicht unendlich gross: ein völlig überhöhter Lohn ruft die zuständige Steuerbehörde auf den Plan. Sie kann einen Teil des Lohnes als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen, was die Gewinnsteuern des Unternehmens wieder ansteigen lässt.

Sozialversicherungsabgaben und Einkommenssteuern sprechen für Dividenden
Die Ausschüttung von Dividenden hat keinen Einfluss auf den Gewinn und die Gewinnsteuern des Unternehmens. Jedoch profitieren Inhaber einer AG oder GmbH von der reduzierten Besteuerung der Dividende. Gleichzeitig fallen auf Dividenden auch keine Abgaben für Sozialversicherungen an.

Aber auch bei der Variante «hohe Dividende und tiefer Lohn» ist der Firmeninhaber nicht völlig frei. Bei einem zu tiefen Lohn schreitet die AHV ein, weil ihr Beträge entgehen. Ob der Lohn angemessen ist, lässt sich aus Quervergleichen ableiten. Falls ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt besteht, können die Behörden eine Aufrechnung bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehaltes verfügen.


Zum guten Schluss

So, fast ist es geschafft! Alle vorgängig erwähnten Aspekte müssen unbedingt auf die To-Do-List, sie sind unerlässlich auf dem Weg zur Selbständigkeit. Vergessen Sie weiterhin nicht, die Haftung abzuklären, um sich unangenehme Überraschungen zu ersparen. Ansonsten fehlt Ihnen jetzt eigentlich nur noch der Standort, die Wahl der richtigen Rechtsform, eine Prise Branding und schon können Sie loslegen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und vor allem, viel Spass beim Verwirklichen von Ihren Ideen!

Quellen:
admin.ch
Eidgenössiche Steuerverwaltung