Ich hatte vor 2 Wochen meinen letzten Arbeitstag. Nun habe ich gestern festgestellt, dass bei der Berechnung meines Ferienguthabens ein Fehler unter-laufen ist und ich noch drei Tage Ferien zu gut hätte. Am letzten Arbeitstag musste ich eine Schlussabrechnung unterschreiben, in der ich per Saldo aller Ansprüche die Abrechnung annehme. Darf ich nun rückwirkend meine Ferien geltend machen?
Zum Schutz der Arbeitnehmenden schreibt OR 341 Abs.1 vor, dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung die Arbeitnehmenden nicht auf Forderungen verzichten müssen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Arbeitnehmenden in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und wirtschaftlich oft (der schwächere Teil sind) das schwächere Glied sind. Der Verzicht wäre dann gültig, wenn die Saldo- Quittung vor mehr als einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschrieben worden wäre.
Seit nun mehr als sieben Jahren putze ich regelmässig die Räume eines Architekturbüros. Nun bin ich an einer schweren Krankheit erkrankt, der Arbeitgeber verweigert jegliche Lohnzahlung mit der Begründung, dass gemäss Arbeitsvertrag die Krankenversicherung Sache der Arbeitnehmenden sei. Ich darf erst in zwei Monaten wieder arbeiten gehen. Somit werde ich einen Lohnverlust von drei Monaten in Kauf nehmen müssen. Ist das korrekt?
Ich darf Sie beruhigen, Sie haben auf jeden Fall Lohnanspruch. Werden Arbeitnehmende aus Gründen, die an Ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihr der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für den ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat (oder für mehr als drei Monate eingegangen ist). Unter Anwendung der Züricher Skala haben Sie Anspruch auf dreizehn Wochen Lohnfortzahlung. Somit schuldet Ihnen der Arbeitgeber die vollen drei Monatslöhne zu 80% des Bruttolohnes.
Ich werde im nächsten Monat eine neue Stelle antreten. Im neuen Arbeitsvertrag steht geschrieben, dass ein Anspruch auf Gratifikation nur denjenigen Arbeit-nehmenden zusteht, die am Jahresende in ungekündigter Stellung sind. Ist das zulässig?
Die Gratifikation ist eine Sondervergütung, worauf ein Anspruch nur dann besteht, wenn besonders verabredet (Art. 322d OR). Hier soll die Gratifikation Ansporn für die künftige Tätigkeit sein, und wird verabredungsgemäss nur den Arbeitnehmenden ausbezahlt, die in ungekündigter Stellung sind. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Die Gratifikation ist grundsätzlich freiwillig, es sei denn, sie sei vereinbart worden (z. B. als 13. Monatsgehalt). Die Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Nach der Praxis einzelner Arbeitsgerichte ist das dann der Fall, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Zahlung erfolgt ist. Variiert die Höhe der Gratifikation von Jahr zu Jahr, ist daraus zu schliessen, dass sich der Arbeitgeber die Ausrichtung einer Gratifikation vorbehalten und vom Geschäftsergebnis oder von der Leistung der Arbeitnehmenden abhängig machen will.
Ist eine Gratifikation ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, ist sie Lohnbestandteil und mangels gegenteiliger Abrede pro rata temporis zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungstermin beendet wird.
Während der Zeit im Militär erhielt ich die Kündigung, danach war ich aufgrund eines Unfalls drei Wochen daheim. Ist diese Kündigung rechtskräftig?
Die Kündigung ist nichtig, da sie zu Unzeiten erfolgt ist. Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter anderem nicht kündigen:
- Während der Dauer des obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivilschutz- oder militärischen Frauen- oder Rotkreuzdienstes. Sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher. (OR 336c Abs1 lit. a)
- Während die Arbeitnehmenden ohne eigenes Ver-schulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung ganz oder teilweise verhindert sind. . im 1. Dienstjahr darf dem Arbeitnehmer während 30 Tagen, ab 2. bis 5. Dienstjahr während neu 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht gekündigt werden. (OR 336c lit. b)
- Während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin (OR 336c Abs. 1. Lit. c)