Arbeitsrecht konkret
Die häufigsten Fragen aus der Praxis IV
Ich werde ab November eine neue Stelle antreten. Mein neuer Arbeitgeber hat mir ein Konkurrenzverbot über 2 Jahre im Arbeitsvertrag nachträglich hinein tun. Nun würde ich gerne wissen –ohne weitere Details zu erwähnen, ob und wann ein Konkurrenzverbot möglich ist.
Aufgrund der mageren Detailschilderung erlaube ich mir, Ihnen die allgemeingültigen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Konkurrenzverbotes zu schildern (Art. 340 Abs. 1 OR)
- Der sich verpflichtende Arbeitnehmer muss handlungsfähig sein.
- Das Konkurrenzverbot ist nur schriftlich gültig und muss damit mindestens die Unterschrift des sich verpflichtenden Arbeitnehmers aufweisen.
- Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder Geschäftsgeheimnisse gewährt hat (Art.340 Abs. 2 OR)
- Voraussetzung für die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ist, dass die Verwendung dieser durch den Einblick in den Kundenreis oder Geschäftsgeheimnisse gewonnenen Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigend könnte (Art. 340 Abs. 2 OR).
- Das Konkurrenzverbot darf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitsnehmers nicht unbillig erschweren.
- Das Konkurrenzverbot darf nicht wegen Wegfall des erheblichen Interessens oder infolge der Kündigungsumstände dahingefallen sein.
Fehlen es an einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen, so ist das Konkurrenzverbot entweder nichtig (Punkt 1 bis 4), teilnichtig (Punkt 5) oder dahingefallen (Punkt 6). Besonderer Erörterung bedarf der geforderte Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenreis oder in Geschäftsgeheimnisse einerseits und der erheblichen Schädigungen des Arbeitgebers durch Verwendung dieser Kenntnisse anderseits, Ist der mögliche Schaden des Arbeitsgeber nicht auf den Einblick in die Betriebsverhältnisse zurückzuführen, sondern überwiegend auf die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmer, so liegt kein gültiges Konkurrenzverbot vor.
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang eine zweite Frage zu stellen. Was geschieht, wenn das Konkurrenzverbot verletzt würde.
Wie bei jeder Vertragsverletzung ist die Folge eine Übertretung des Konkurrenzverbotes zunächst, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat (Art. 340b Abs.1 OR). Da der Schadens- und Kausalitätsnachweis für den Arbeitgeber oft sehr schwierig zu erbringen ist, werden Konkurrenzverbote in der Regel mittels Konventionalstrafe abgesichert. Eine übermässige Konventionalstrafe kann vom Richter herabgesetzt werden, wobei er zu deren Bemessung insbesondere das Schadenpotential Beim Arbeitgeber und die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers berücksichtigen kann (Art. 163 Abs. 3 OR). Ist nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch Leistung der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot befreien, wobei er jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig bleibt.
Anders als im übrigen Vertragsrecht kann die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes nur verlangt werden, wenn dies schriftlich verabredet wurde (Art. 340b Abs. 3 OR). Ausserdem müssen die verletzen oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers diese Realvollstreckung des Konkurrenzverbotes rechtfertigen. Der Richter wird eine Interessenabwägung vornehmen zwischen dem möglichen Schaden für den Arbeitgeber, den Auswirkung eines Arbeitsverbotes für den Arbeitnehmer und dem Ausmass der Treulosigkeit des Arbeitnehmers, welche sich in der Verletzung des Konkurrenzverbotes offenbart. Da Gerichtsverfahren und Konkurrenzverbote meist mehrere Jahre dauern, ist die Realvollstreckung nur sinnvoll, wenn sie Prozessbeginn mittels einer vorsorglichen Masshamen erreicht werden kann, da nach Prozessende die Dauer des Konkurrenzverbotes oft bereits abgelaufen ist. da dem Arbeitnehmer durch eine vorläufiges Arbeitsverbot, welches sich sich möglicherweise im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, ein grosser Schaden entstehen kann, auferlegen die Gerichte dem Arbeitgeber in aller Regel die Leistung einer Kaution.
Ich arbeite in der Kreditorenabteilung eines Planbüros. Neulich haben wir in der Mittagspause über die Geheimhaltung der Kreditorendaten unseres Betriebes diskutiert. Nun frage ich mich, wie weit diese Geheimhaltung greift.
Für eine detaillierte Antwort, benötige ich mehrere Informationen, deshalb erlaube ich mir, Ihnen eine allgemeine Antwort über die Geheimhaltung zu geben. Art. 321a Abs. 4 OR legt fest, dass es sich um „geheim zu haltende Tatsachen“ handeln muss, d.h. solche, die vom Arbeitgeber auch geheim gehalten werden wollen und ihrem Geheimnischarakter nicht dadurch verloren haben, dass sie in den interessierten Kreisen bereits allgemein bekannt sind. Die Geheimhaltungspflicht dauert nur während der Zeit des Arbeitsverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht die Geheimhaltungspflicht nur noch, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers in Abwägung mit denjenigen des Arbeitnehmers erforderlich ist.